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Seit
dem 1. Januar 2008 gibt es grundlegende Änderungen
im Versicherungsvertragsgesetz. Dieses existiert bereits
seit 1908 und ist die Grundlage für den Vertrag
zwischen Kunde und Versicherungsgesellschaft. Mit der
nun erstmals vollständigen Überarbeitung
des VVG wurde ein höherer Verbraucherschutz und
eine verbesserte Kundenposition geschaffen. Die wichtigsten
Änderungen werden in zwei Gruppen unterschieden.
Zum einen sind es die Änderungen
die bei Vertragsabschluss greifen und zum anderen,
Änderungen
die während der Vertragslaufzeit greifen.
Zu den Änderungen bei Vertragsabschluss zählt
die
Beratungs-
und Dokumentationspflicht.
Diese besagt, dass künftig der Versicherer und
Versicherungsvermittler dazu verpflichtet ist, vor
dem Vertragsabschluss den Kunden in einem nach Versicherungsart
angemessenen Umfang zu beraten und zu informieren.
Dabei müssen alle Beratungsgespräche dokumentiert
werden.
Ein zweiter Punkt ist die vorvertragliche
Anzeigepflicht. Dadurch
wird der Versicherungsnehmer verpflichtet, alle Umstände
bei Vertragsabschluss anzugeben, nach denen ausdrücklich
das Versicherungsunternehmen in Textform gefragt hat.
Das Risiko einer Fehleinschätzung des Kunden besteht
daher nicht. Grob fahrlässige oder vorsätzliche
Anzeigepflichtverletzungen können allerdings zum
Rücktritt des Versicherers führen.
Des weiteren
gibt es das Widerrufsrecht.
Dieses wird künftig dem Versicherungsnehmer nach
einem Vertragsabschluss vom Gesetzgeber eingeräumt.
Die Frist beträgt zwei Wochen und man kann ohne
Angabe von Gründen davon Gebrauch machen.
Wesentliche
Änderungen die während der Vertragslaufzeit
greifen sind zum einen die
Laufzeit
von Versicherungsverträgen,
die grundsätzlich von beiden Parteien frei gewählt
werden kann. Bei einer Laufzeit von mehr als drei Jahren
kann allerdings der Versicherungsvertrag mit einer
Frist von 3 Monaten zum Ablauf des dritten Jahres oder
danach in jährlichen Schritten gekündigt
werden. Zum anderen ist es die Gefahrerhöhung,
die dem Versicherer nach Vertragsabschluss gemeldet
werden muss, sofern sich die Gefahr verändert
hat. Bei vorsätzlichen Verschweigen geht der komplette
Versicherungsschutz verloren. Hingegen führt die
grobe Fahrlässigkeit
im Versicherungsfall
nicht mehr wie früher im "Alles oder Nichts
- Prinzip" zum vollständigen Verlust des
Versicherungsschutzes. Künftig kommt es zu einer
prozentualen Kürzung der Leistung je nach dem
Grad des Verschuldens. Nur bei nachweislichen Vorsatz
entfällt auch weiterhin der komplette Schutz.
Eine weitere wichtige Änderung ist die Verjährung
und Ausschlussfrist,
die der im Zivilrecht geltenden Verjährungsfrist
von drei Jahren angeglichen wurde. Die sechsmonatige
Klageausschlussfrist wurde hingegen abgeschafft. |