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Das Versicherungsvertragsgesetz

Seit dem 1. Januar 2008 gibt es grundlegende Änderungen im Versicherungsvertragsgesetz. Dieses existiert bereits seit 1908 und ist die Grundlage für den Vertrag zwischen Kunde und Versicherungsgesellschaft. Mit der nun erstmals vollständigen Überarbeitung des VVG wurde ein höherer Verbraucherschutz und eine verbesserte Kundenposition geschaffen. Die wichtigsten Änderungen werden in zwei Gruppen unterschieden. Zum einen sind es die Änderungen die bei Vertragsabschluss greifen und zum anderen,
Änderungen die während der Vertragslaufzeit greifen.

Zu den Änderungen bei Vertragsabschluss zählt die

Beratungs- und Dokumentationspflicht.
Diese besagt, dass künftig der Versicherer und Versicherungsvermittler dazu verpflichtet ist, vor dem Vertragsabschluss den Kunden in einem nach Versicherungsart angemessenen Umfang zu beraten und zu informieren. Dabei müssen alle Beratungsgespräche dokumentiert werden.
Ein zweiter Punkt ist die
vorvertragliche Anzeigepflicht. Dadurch wird der Versicherungsnehmer verpflichtet, alle Umstände bei Vertragsabschluss anzugeben, nach denen ausdrücklich das Versicherungsunternehmen in Textform gefragt hat. Das Risiko einer Fehleinschätzung des Kunden besteht daher nicht. Grob fahrlässige oder vorsätzliche Anzeigepflichtverletzungen können allerdings zum Rücktritt des Versicherers führen.

Des weiteren gibt es das Widerrufsrecht. Dieses wird künftig dem Versicherungsnehmer nach einem Vertragsabschluss vom Gesetzgeber eingeräumt. Die Frist beträgt zwei Wochen und man kann ohne Angabe von Gründen davon Gebrauch machen.

Wesentliche Änderungen die während der Vertragslaufzeit greifen sind zum einen die
Laufzeit von Versicherungsverträgen, die grundsätzlich von beiden Parteien frei gewählt werden kann. Bei einer Laufzeit von mehr als drei Jahren kann allerdings der Versicherungsvertrag mit einer Frist von 3 Monaten zum Ablauf des dritten Jahres oder danach in jährlichen Schritten gekündigt werden. Zum anderen ist es die Gefahrerhöhung, die dem Versicherer nach Vertragsabschluss gemeldet werden muss, sofern sich die Gefahr verändert hat. Bei vorsätzlichen Verschweigen geht der komplette Versicherungsschutz verloren. Hingegen führt die grobe Fahrlässigkeit im Versicherungsfall nicht mehr wie früher im "Alles oder Nichts - Prinzip" zum vollständigen Verlust des Versicherungsschutzes. Künftig kommt es zu einer prozentualen Kürzung der Leistung je nach dem Grad des Verschuldens. Nur bei nachweislichen Vorsatz entfällt auch weiterhin der komplette Schutz. Eine weitere wichtige Änderung ist die Verjährung und Ausschlussfrist, die der im Zivilrecht geltenden Verjährungsfrist von drei Jahren angeglichen wurde. Die sechsmonatige Klageausschlussfrist wurde hingegen abgeschafft.

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Stand: 23.01.2008


 






 

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