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Die Lebensmittelkosten
und Energiepreise steigen immer schneller, doch die
Renten bleiben nahezu gleich. Da ist es kein Wunder,
dass sich viele Rentner eine Hinzuverdienstmöglichkeit
suchen. Aber es sollte dabei auf die Einhaltung der
neuen Hinzuverdienst-Regeln geachtet werden,
damit am Ende die Rente nicht gekürzt wird.
Wichtig
ist zum einen die Art der Rente und zum anderen das
Lebensalter. Wer allerdings schon älter als 65
Jahre ist, der kann unbegrenzt dazuverdienen, ohne
eine Kürzung der Rente zu riskieren. Eine Meldung
der Beschäftigung bei der Rentenkasse ist dann
auch nicht erforderlich. Für alle die eine Frührente
erhalten und unter 65 Jahre alt sind, ist ein Zuverdienst
von maximal 350 Euro im Monat möglich. Wer diese
Grenze überschreitet, dem wird die Rente unter
Umständen kräftig gekürzt. Abhängig
ist dies von der Höhe des Zuverdienstes und dem
Anteil der Rente am Gesamteinkommen. Dabei gilt des
Grundsatz: Je niedriger der Anteil der Rente, desto
mehr darf hinzuverdient werden.
Eine mögliche
Rentenkürzung wird dann abgestuft als Zwei-Drittel-Teilrente, halbe Teilrente oder als Ein-Drittel-Teilrente gezahlt. Schon ein Euro zuviel Nebenverdienst
kann bedeuten von der einen in die andere Teilrente
zu rutschen.
Die Exakte
Höhe des zulässigen Zuverdienstes ist allerdings
individuell zu berechnen und wird maßgeblich
von zwei Faktoren bestimmt. Zum einen nach dem Ort
der Beschäftigung, der in alte und neue Bundesländer
unterteilt wird, weil jeweils andere Rentenwerte gelten.
Des weiteren nach dem persönlichen Verdienst der
letzten drei Jahre vor Beginn der gesetzlichen Rente,
die als Entgeltpunkte umgerechnet werden. Diese Entgeltpunkte
sind im Rentenbescheid aufgeführt. |