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Bei Eintritt des Versicherungsfalls sind Sie
als Versicherungs- nehmer verpflichtet, dem Versicherungsunternehmen
jede Auskunft wahrheitsgemäß zu erteilen,
die es benötigt, um die Leistungspflicht festzustellen.
Nach VVG §§ 34, 158 d III ist die Auskunftspflicht
eine gesetzliche Obliegenheit. |