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Im Versicherungsvertragsgesetz ist geregelt,
dass Versicherungsfälle die durch Vorsatz herbeigeführt
wurden, zur Leistungseinstellung der Versicherung führen
können. Allerdings ist die Versicherung des Schädigers
durch den Direktanspruch des Geschädigten in solchen
Fällen eintrittspflichtig, nimmt den Versicherten
aber im Rahmen des Versicherungsvertrages in Regress.
Desweiteren sind Schäden durch Erdbeben, Schäden
durch Kernenergie, Schäden durch Aufruhr und innere
Unruhen und illegale Fahrveranstaltungen vom Versicherungsschutz
ausgeschlossen. |