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Ein fahrlässig oder vorsätzlich handelnder
Schadenverursacher haftet nach § 823 BGB für
den Ersatz des durch ihn einem Dritten zugefügten
Schaden in vollem Umfang. Um seine Schuld abzuleisten,
haftet der Schädiger mit seinem jetzigen und zukünftigen
Vermögenswerten, in Form von Rentenzahlung bei
Personenschäden, Wiederbeschaffungskosten bei
Fahrzeugschäden und vielen anderen. Dabei leistet
die Versicherung bei berechtigten Schadenersatzansprüchen
nur bis zur vereinbarten Versicherungssumme. Den nicht
über die Versicherung abgedeckten Teil muss der
Verursacher selbst tragen. |