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Der Gesetzgeber erkennt die Beiträge der
Haftpflichtversicher- ung aufgrund der sozialen Bedeutung
als Vorsorgeaufwend- ungen im Rahmen des Sonderausgabenabzuges
an. Denn diese Beiträge dienen zum einen dem Schutz
vom Vermögen des Schädigers bei Schadenersatzansprüchen
und zum anderen wird dem Geschädigten bei berechtigten
Anspruch eine Ersatzleistung garantiert. |