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Die Schadenfreiheit der versicherten Person
kann grundsätzlich auf ein anderes unter dessen
Namen versichertes, aber auch, wenn die Voraussetzungen
stimmen, auf eine andere Person, also einen neuen Versicherungsnehmer,
übertragen werden. Allerdings muss der neue Versicherungsnehmer
in einer besonderen Beziehung zum alten Versicherungsnehmer
und dessen Fahrzeug stehen, auf dem die zu übernehmende
Schadensfreiheit liegt. Das heißt, der Neue muss
in der häuslichen Gemeinschaft leben, oder er
muss ein Verwandtschaftsverhältnis ersten Grades
bestehen. Im übrigen muss aber der alte Versicherungsnehmer
die eigene gesamte Schadensfreiheit abtreten und das
unabhängig davon, wie viel der neue Versicherungsnehmer
angrechnet bekommt. |