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KFZ - VERSICHERUNGSLEXIKON

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Verkehrsopferhilfe

Bei Fahrerfluchtschäden und nichtversicherten Fällen tritt die Verkehrsopferhilfe ein. Allerdings wird vorausgesetzt, dass das am Unfall beteiligte Fahrzeug nicht ermittelt werden kann. Außerdem tritt die Verkehrsopferhilfe ein, wenn ein gefälschtes Kennzeichen verwendet wurde, der Geschädigte es fahrlässig versäumte den Namen und das Kennzeichen des am Unfall Beteiligten zu notieren, oder wenn falsche Angaben zur Person gemacht wurden. Die Höhe der Leistungspflicht wird im Pflichtversicherungsgesetz beschrieben.












 

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