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Bei Fahrerfluchtschäden und nichtversicherten
Fällen tritt die Verkehrsopferhilfe ein. Allerdings
wird vorausgesetzt, dass das am Unfall beteiligte Fahrzeug
nicht ermittelt werden kann. Außerdem tritt die
Verkehrsopferhilfe ein, wenn ein gefälschtes Kennzeichen
verwendet wurde, der Geschädigte es fahrlässig
versäumte den Namen und das Kennzeichen des am
Unfall Beteiligten zu notieren, oder wenn falsche Angaben
zur Person gemacht wurden. Die Höhe der Leistungspflicht
wird im Pflichtversicherungsgesetz beschrieben. |