|
Wer ohne Rechtfertigungsgründe die Rechtsgüter
eines anderen verletzt, der handelt widerrechtlich.
Zu den Rechtfertigungs- gründen zählen Selbsthilfe,
Notwehr, Notstand und die Einwilligung des Geschädigten,
wenn er vorher der Verletzung seiner persönlichen
Rechtsgüter zugestimmt hat. |